Geburtsbeihilfe

Geburtsbeihilfe
Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts anlässlich der Geburt eines Kindes in Geld oder Sachwerten.
- Lohnsteuer: G. sind nur steuerfrei, soweit sie als einmalige oder laufende Zuwendungen innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Geburt eines Kindes bis zum Gesamtbetrag von 315 Euro gegeben werden (§ 3 Nr. 15 EStG). Bei höheren G. unterliegt nur der 315 Euro übersteigende Betrag der  Lohnsteuer.
- Bezieht ein Arbeitnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen je eine G., so kann er den Freibetrag für jede Beihilfe in Anspruch nehmen.
- Erhalten Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, beide eine G., so steht der Freibetrag jedem Ehegatten zu, auch wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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